Azeco Cosmeceuticals

AZECO COSMECEUTICALS BV - MUSSENBERG 1, 6049 GZ Herten, The Netherlands – Phone: +31 475 782540

A NHANG ( E SDS)

ZUR KOMMUNIKATION BESTIMMTE EXPOSITIONSSZENARIEN

A LLGEMEINE I NFORMATIONEN Die wichtigste Wirkung des Stoffs auf den Menschen ist die Reizung der Haut und/oder Augen. Nach Verordnung 1272/2008/EG wird Azelainsäure in die Kategorien Skin Irritation 2, H315 (Verursacht Hautreizungen) und Eye Irritation 2, H319 (Verursacht schwere Augenreizung) eingestuft. Die Exposition gegenüber dieser Klasse ätzender Stoffe erfordert daher folgende Risikomanagementmaßnahmen:

1) M ITARBEITER Gemäß den einzelnen festgelegten Verwendungen sind die Mitarbeiter der Gefahr durch Inhalation von gewissen

Dämpfen oder Aerosol ausgesetzt, bei Kontakt mit der Haut auch einer dermalen Exposition. Beide Expositionen wurden in den Expositionsszenarien dieses Anhangs berücksichtigt.

Die entsprechende Implementation der Betriebsbedingungen und der Risikomanagementmaßnahmen (RMMs/OCs) sorgt dafür, dass die Exposition der Mitarbeiter durch Azelainsäure in beiden Szenarien unwesentlich ist. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) getragen wird, die Reizungen der Haut und/oder der Augen verhindert. 2) V ERBRAUCHER Da keine Exposition durch Azelainsäure der Verbraucher vorgesehen ist (mit Ausnahme ihrer Verwendung in kosmetischen Erzeugnissen, die aber bereits durch die Verordnung 1223/2009/EG geregelt wird und daher keine Ermittlung einer schädlichen Wirkung auf die Gesundheit des Menschen laut REACH-Verordnung vorsieht), wurde keine Expositionsschätzung erstellt. 3) U MWELT Aus dem Bericht zur chemischen Sicherheit, der für diesen Stoff gemäß Artikel 14 (3) und Anhang I, Abschnitt 3 (Environmental Hazard Assessment) und Abschnitt 4 (PBT/ vPvB Assessment) ausgearbeitet wurde, ging keine Gefahr für die Umwelt hervor. Demnach wurde nach der REACH-Verordnung, Anhang I (5.0) keine Bewertung der Auswirkungen dieses Stoffs auf die Umwelt durchgeführt. Alle für die Azelainsäure identifizierten Verwendungen gelten daher als sicher für die Umwelt.

P ERSÖNLICHE S CHUTZAUSRÜSTUNG :

- Handschuhe nach Abschnitt 8; - Augenschutz nach Abschnitt 8.

O RGANISATIONSTECHNISCHE M AßNAHMEN :

- Geeignete Rückhaltung; - Reduzierung auf ein Minimum der exponierten Personen;

- Trennung der Bereiche einer möglichen Emission; - Zwangsbelüftung mit angemessener Wirksamkeit; - Reduzierung der von Hand ausgeführten Vorgänge; - Kontakt mit verschmutzten Ausrüstungen und Gegenständen vermeiden; - Regelmäßige Reinigung der Arbeitsbereiche; - Kontrolle und Überwachung mit dem Ziel der korrekten Anwendung der geforderten OC und RMM; - Regelmäßige Schulung der Mitarbeiter hinsichtlich der guten Herstellungspraxis; - Guter persönlicher Hygienestandard.

VERORDNUNG (EG) Nr. 1907/2006 Datum der Herausgabe: 02/01/2020

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Datum der Überarbeitung: --

AZCO99

Überarbeitung Nr.: -- Version Nr. 1.0

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